§ 1
Name, Sitz

a) Der Verein führt den Namen: Tennisclub Bad Rothenfelde e.V.
b) Er hat seinen Sitz in Bad Rothenfelde.
c) Er ist beim Amtsgericht Bad Iburg in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2
Zweck

a) Der Tennisclub bezweckt in erster Linie die Förderung des Tennissports und des
Basketballs für Erwachsene und Jugendliche.
b) Er veranstaltet Turniere und Meisterschaften und nimmt entsprechend der
Wettspielordnung des Deutschen Tennisbundes e.V., des Niedersächsischen
Tennisverbandes e.V. und des Deutschen Basketballbundes an Mannschaftswettbewerben
teil.
c) Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
d) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Abgabenordnung 77 (§§ 52ff) oder der an ihre Stelle tretenden Bestimmungen.
e) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
f) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden. Die
Mitglieder oder Vorstandsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
g) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Der Tennisclub ist Mitglied des Landessportbundes, des Kreissportbundes, des
Niedersächsischen Tennisverbandes und des Deutschen Basketballbundes.

§ 4
Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist die Zeit vom 01.01. bis zum 31.12. eines Jahres.

§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
(ordentliche Mitglieder)

a) Der Tennisclub hat aktive und passive Mitglieder.
b) Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aufnahme. Das Aufnahmegesuch ist schriftlich
an den Vorstand zu richten. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann auf der
nächsten Mitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden, über den die
Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 6
Ehrenmitgliedschaft

Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben,
können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden.

§ 7
Austritt, Ausschluss

a) Die Mitgliedschaft endet
1. durch Tod,
2. durch Austritt,
3. durch Ausschluss.
b) Der Austritt ist schriftlich mit einer Frist von 6 Wochen zum 31.03. eines Jahres zu
erklären und an den Vorstand zu richten. Bei Passivmeldungen gilt diese Frist
entsprechend.
c) Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet das Ehrengericht.
Ausschließungsgründe sind u.a.:
1. gröblicher Verstoß gegen die Interessen des Vereins, gegen die Beschlüsse des
Vorstandes oder gegen die Ordnung des Spielbetriebes,
2. Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins,
3. Nichtzahlung des Beitrages nach zweimaliger Mahnung,
4. Nichtbeachtung der Satzung.
Dem Mitglied ist vor der Entscheidung des Ehrengerichts mit einer Frist von
mindestens zwei Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
d) Das Ehrengericht kann in Fällen, in denen es einen Ausschluss noch nicht für
gerechtfertigt hält, insbesondere bei leichten Verstößen gegen die Spiel- und
Platzordnung oder gegen die Gebote sportlichen, kameradschaftlichen oder
ehrenhaften Verhaltens, die Verwarnung des Mitgliedes oder den Ausschluss des
Mitgliedes für eine bestimmte Zeit vom Spielbetrieb und von der Benutzung der
Anlage aussprechen.
e) Die Entscheidungen des Ehrengerichtes zu c) und d) sind von diesem dem
Vorstand unter Angabe einer Begründung in schriftlicher Form mitzuteilen. Der
Vorstand unterrichtet dann das betreffende Mitglied durch einen eingeschriebenen
Brief von der Entscheidung des Ehrengerichtes.

§ 8
Beiträge

Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Er ergibt sich aus der
jeweiligen Beitragsordnung. Umlagen bedürfen der Genehmigung der
Mitgliederversammlung.

§ 9
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) das Ehrengericht.

§ 10
Mitgliederversammlung

a) Der Vorstand beruft alljährlich im Februar/März eine ordentliche Versammlung der
Mitglieder ein. Hierzu erhalten die Mitglieder spätestens zwei Wochen vorher eine
schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung. Bei Ehepaaren mit Angehörigen
einer Familie mit gleicher Anschrift brauchen Ladungen und sonstige Mitteilungen nur
einmal zugesandt werden.
b) Die Tagesordnung muss folgende Punkte vorsehen
1) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
2) Berichte des Vorsitzenden
des Sportwartes
des Jugendwartes
des Leiters der Abteilung Basketball
des Haus- und Platzwartes
des Kassenwartes
3) Berichte der Kassenprüfer
4) Entlastung des alten Vorstandes (alle zwei Jahre)
5) Wahl des neuen Vorstandes (alle zwei Jahre)
6) Wahl der neuen Kassenprüfer für ein Jahr
7) Wahl des Ehrengerichtes (alle zwei Jahre)
8) Evtl. Satzungsänderungen
9) Verschiedenes.
c) Anträge der Mitglieder für die ordentliche Mitgliederversammlung müssen dem
Vorstand spätestens eine Woche vor deren Termin schriftlich vorliegen.
d) aa) Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
mit einer Frist von einer Woche nach den Vorschriften, die für die Einberufung der
außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten, einberufen.
bb) Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter
Wahrung der Bestimmungen in aa) einberufen, wenn diese der Vorstand oder ein
Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe eines Grundes beantragt.
cc) Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse, wie die
ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 11
Aufgaben der Mitgliederversammlung

a) Die Mitgliederversammlung berät und beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins,
soweit nicht der Vorstand zuständig ist.
b) Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Über die Verhandlung der
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom
Protokollführer zu unterzeichnen ist.
c) Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen.
d) Für die Zeit zwischen der Entlastung des alten Vorstandes und der Wahl des neuen
Vorstandes ist zuvor ein Wahlleiter aus der Reihe der auf der Mitgliederversammlung
anwesenden Mitglieder zu bestimmen. Wünscht die Mehrheit der erschienenen Mitglieder
eine andere Person als Wahlleiter, so kann die Mitgliederversammlung dieses mit
einfacher Mehrheit beschließen.

§ 12
Beschlussfähigkeit und Stimmrecht

a) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
b) Für Beschlüsse über die Änderung der Satzung ist die Versammlung beschlussfähig, wenn
ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
c) Die Mitgliederversammlung beschließt mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei
Stimmgleichheit ist der Antrag abgelehnt. Beschlüsse über Änderungen der Satzung und
über die Auflösung des Vereins bedürfen der dreiviertel Mehrheit.
d) Bei Wahlen ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält (absolute
Mehrheit). Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, findet ein zweiter
Wahlgang statt. Ist bei dem ersten Wahlgang über mehr als zwei Wahlvorschläge
abgestimmt worden, so nehmen an der zweiten Abstimmung nur noch die beiden
Bewerber mit den meisten Stimmen teil. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die
meisten der anwesenden Stimmen erhält. Endet der zweite Wahlgang mit
Stimmengleichheit, so entscheidet das durch das älteste anwesende Mitglied gezogene
Los.
e) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Auf Antrag von einem Drittel
der Mitglieder ist die Abstimmung geheim durchzuführen.
f) Stimmberechtigt sind die Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
g) Gewählt werden dürfen nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben
und mindestens seit einem Jahr dem Verein angehören.
h) Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

§ 13
Der Vorstand

a) Der Vorstand besteht aus 1) dem Vorsitzenden
2) dem stellvertretenden Vorsitzenden
3) dem Kassenwart
4) dem Sportwart
5) dem Jugendwart
6) dem Haus- und Platzwart
7) dem Schriftführer und Pressewart.
Grundsätzlich kann ein Vorstandsmitglied nur einen Posten bekleiden. Sollte es jedoch in
der Mitgliederversammlung nicht möglich sein, einen Posten zu besetzen, kann jedes
Vorstandsmitglied einen weiteren Posten bekleiden, ohne dadurch das Recht zur Abgabe
von zwei Stimmen bei der Herbeiführung von Vorstandsbeschlüssen zu erwerben.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner gewählten Amtszeit aus, wird sein Ressort
von einem anderen Vorstandsmitglied, außer dem 1. Vorsitzenden, kommissarisch bis zur
nächsten Mitgliederversammlung verwaltet.
b) Vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB sind der erste
Vorsitzende mit seinem Stellvertreter.
c) Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes ist ehrenamtlich. Eine Vergütung wird nicht
gezahlt. Auslagen, die einem Vorstandsmitglied in Ausübung seines Amtes erwachsen,
kann der Verein erstatten.
d) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist
zulässig.
e) Der Vorstand führt gemeinschaftlich die Geschäfte des Vereins durch Maßgabe der
Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
f) Der Vorsitzende, bei Verhinderung sein Stellvertreter, beruft die Sitzungen des Vorstandes
und die Mitgliederversammlung ein und leitet sie.
g) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn vier seiner Mitglieder mitwirken. Bei
Beschlussfassung entscheidet Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters den Ausschlag.
h) Ergebnisse von Sitzungen und Beschlüssen des Vorstandes sind durch Protokoll
festzuhalten.

§ 14
Das Ehrengericht

a) Das Ehrengericht besteht aus drei Vereinsmitgliedern, die das 35. Lebensjahr vollendet
haben, von dem eines dem Vorstand angehört.
b) Die Mitglieder des Ehrengerichtes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer
von zwei Jahren gewählt. Sie bestimmen unter sich, wer den Vorsitz führt und teilen dieses
umgehend dem Vorstand mit.
c) Das Ehrengericht kann von jedem Vereinsmitglied angerufen werden.
d) Zu den Aufgaben des Ehrengerichtes gehören:
1) der Ausschluss eines Mitgliedes
2) der Ausspruch einer Ordnungsstrafe
insoweit gilt § 7 c, d und e.

§ 15
Kassenprüfer

a) Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer auf die Dauer von einem Jahr
gewählt.
b) Sie haben das Recht und die Pflicht, die Kassengeschäfte des Vereins laufend zu
überwachen und haben der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht zu erstatten.
Die Kassenprüfer müssen einmal jährlich die erforderlichen Prüfungen vornehmen.
c) Nur einer der beiden Kassenprüfer darf für das folgende Jahr wiedergewählt werden.

§ 16
Ausschüsse

Die Mitgliederversammlung kann Ausschüsse wählen, die die Aufgabe haben, den Vorstand
oder einzelne Mitglieder des Vorstandes beratend und helfend zu unterstützen.

§ 17
Nutzungsrecht der Tennisanlage

a) Aufgrund eines besonderen Vertrages hat der Verein das Recht, auf den Plätzen der
Kurverwaltung GmbH Bad Rothenfelde zu spielen und das Clubhaus zu nutzen.
b) Für jedes Mitglied sind die Verpflichtungen, die sich aus dem Benutzungsvertrag ergeben,
bindend.
c) Die Mitglieder des Vereins haben die Platzanlage pfleglich zu behandeln und in Ordnung
zu halten.

§ 18
Auflösung des Vereins

a) Bei Auflösung des Vereins führt der Vorstand die Liquidation durch.
b) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an die Gemeinde Bad Rothenfelde, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Bad Rothenfelde, den 01.03.2008